Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrliniengesetz 1952 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz 1952

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 84/1952 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 203/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1952

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KflG 1952

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 7,

Im Konzessionsbescheid hat die Konzessionsbehörde eine angemessene Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb in vollem Umfange bis zum Ablauf dieser Frist nicht aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, daß ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann die Konzessionsbehörde die Konzession zurücknehmen. Andernfalls ist die Frist angemessen zu erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068583

Alte Dokumentnummer

N5195217474L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/84/P7/NOR12068583

Navigation im Suchergebnis