Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz 1952
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.05.1952
Außerkrafttretensdatum
31.12.1999
Abkürzung
KflG 1952
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 7.Paragraph 7,
Im Konzessionsbescheid hat die Konzessionsbehörde eine angemessene Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb in vollem Umfange bis zum Ablauf dieser Frist nicht aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, daß ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann die Konzessionsbehörde die Konzession zurücknehmen. Andernfalls ist die Frist angemessen zu erstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068583
Alte Dokumentnummer
N5195217474L