Kraftfahrliniengesetz 1952
Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
BG
Paragraph 7
01.05.1952
31.12.1999
KflG 1952
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Im Konzessionsbescheid hat die Konzessionsbehörde eine angemessene Frist für die Aufnahme des Betriebes festzusetzen; wird der Betrieb in vollem Umfange bis zum Ablauf dieser Frist nicht aufgenommen und vermag der Konzessionsinhaber nicht nachzuweisen, daß ihn an der Verzögerung kein Verschulden trifft, so kann die Konzessionsbehörde die Konzession zurücknehmen. Andernfalls ist die Frist angemessen zu erstrecken.
29.06.2023
10006210
NOR12068583
N5195217474L