Absatz eins,Vor Erteilung der Konzession sind bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG.) zu hören:
- Litera ajene Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehres und die Kraftfahrlinienunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
- Litera bdie Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Erteilung der Konzession zuständig ist (Paragraph 3,),
- Litera cdie Gemeinden, in deren Gebiet der Ausgangs- oder der Endpunkt der geplanten Linie liegt,
- Litera ddie Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern, durch deren Gebiet die Linie geführt wird,
- Litera edie Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
- Litera fdie Landwirtschaftskammern,
- Litera gdie Kammern für Arbeiter und Angestellte und
- Litera hdie Landarbeiterkammern.