Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz 1952

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1952, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

KflG 1952

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Vor Erteilung der Konzession sind bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG.) zu hören:
    1. Litera a
      jene Unternehmungen des öffentlichen Eisenbahnverkehres und die Kraftfahrlinienunternehmer, in deren Verkehrsbereich die neue Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
    2. Litera b
      die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Erteilung der Konzession zuständig ist (Paragraph 3,),
    3. Litera c
      die Gemeinden, in deren Gebiet der Ausgangs- oder der Endpunkt der geplanten Linie liegt,
    4. Litera d
      die Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern, durch deren Gebiet die Linie geführt wird,
    5. Litera e
      die Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
    6. Litera f
      die Landwirtschaftskammern,
    7. Litera g
      die Kammern für Arbeiter und Angestellte und
    8. Litera h
      die Landarbeiterkammern.
  2. Absatz 2,Von den in Absatz eins, Litera b und e bis h genannten Stellen sind jene zu hören, die nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen.
  3. Absatz 3,Den im Absatz eins, genannten Stellen ist eine Frist von mindestens 30 Tagen, höchstens 60 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1993,

Schlagworte

Ausgangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068579

alte Dokumentnummer

N5195217470L