Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.05.1952
Außerkrafttretensdatum
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten findet in besonders feierlicher Form in Anwesenheit des Bundespräsidenten oder eines von ihm beauftragten Organs statt.
(2)Absatz 2,In die Promotionsformel und in das Doktordiplom ist ein Hinweis auf die Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Den Promovierten steht es frei, eine von der obersten akademischen Behörde approbierte Rede über ein wissenschaftliches Thema zu halten.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Gesetzesnummer
10009224
Dokumentnummer
NOR12118115
Alte Dokumentnummer
N7195210890O