Bundesrecht konsolidiert

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Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten § 3

Kurztitel

Verleihung des Doktorates unter den Auspizien des Bundespräsidenten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 58/1952

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1952

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten findet in besonders feierlicher Form in Anwesenheit des Bundespräsidenten oder eines von ihm beauftragten Organs statt.
  2. Absatz 2,In die Promotionsformel und in das Doktordiplom ist ein Hinweis auf die Promotion unter den Auspizien des Bundespräsidenten aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Den Promovierten steht es frei, eine von der obersten akademischen Behörde approbierte Rede über ein wissenschaftliches Thema zu halten.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

10009224

Dokumentnummer

NOR12118115

Alte Dokumentnummer

N7195210890O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/58/P3/NOR12118115

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