Bundesrecht konsolidiert

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Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Belgien) Art. 3

Kurztitel

Sichtvermerkzwang - Aufhebung (Belgien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1952

Typ

Vertrag – Belgien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

15.11.1951

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

römisch drei.

Österreichische Staatsbürger, die Besitzer eines gültigen Reisepasses sind, können sich ohne Rücksicht auf den Ausgangsort und die Reiseroute nach Belgien begeben und sich dort für eine Höchstdauer von zwei aufeinanderfolgenden Monaten aufhalten, ohne genötigt zu sein, vorher einen Sichtvermerk zu erlangen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2014

Gesetzesnummer

10005229

Dokumentnummer

NOR12058568

Alte Dokumentnummer

N4195212770I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/27/A3/NOR12058568

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