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Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1952

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

10.11.1952

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 2

Ziffer eins Die Verträge, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, müssen Klauseln enthalten, die den beteiligten Arbeitnehmern Löhne (einschließlich Zulagen), eine Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen gewährleisten, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die im gleichen Gebiete für gleichartige Arbeit in dem betreffenden Beruf oder in der betreffenden Industrie gelten auf Grund

  1. Litera a
    eines Gesamtarbeitsvertrages oder der Ergebnisse eines anderen anerkannten Verhandlungsverfahrens von Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, denen ein wesentlicher Teil der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer des betreffenden Berufes oder der betreffenden Industrie angehört, oder
  2. Litera b
    eines Schiedsspruches oder
  3. Litera c
    der Gesetzgebung.

Ziffer 2 Sind die im vorigen Absatze bezeichneten Arbeitsbedingungen in dem Gebiet, in dem die Arbeit ausgeführt wird, nicht in einer der vorstehend angegebenen Arten geregelt, so müssen die in die Verträge aufzunehmenden Klauseln den beteiligten Arbeitnehmern Löhne (einschließlich Zulagen), eine Arbeitszeit und sonstige Arbeitsbedingungen gewährleisten, die nicht weniger günstig sind als

  1. Litera a
    die Bedingungen, die auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages, der Ergebnisse eines anderen anerkannten Verhandlungsverfahrens, eines Schiedsspruches oder der Gesetzgebung im nächstgelegenen Gebiet mit ähnlichen Verhältnissen für gleichartige Arbeit in dem betreffenden Beruf oder in der betreffenden Industrie gelten oder
  2. Litera b
    die allgemein üblichen Bedingungen, die von den Arbeitgebern anerkannt werden, welche dem gleichen Beruf oder der gleichen Industrie wie die Vertragspartei angehören und sich in ähnlichen Verhältnissen befinden.

Ziffer 3 Die Bestimmungen der in die Verträge aufzunehmenden Klauseln und alle Abänderungen dieser Bestimmungen sind von der zuständigen Behörde nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern solche Verbände bestehen, in der nach ihrem Ermessen den Voraussetzungen in den einzelnen Staaten am besten entsprechenden Weise festzusetzen.

Ziffer 4 Die zuständige Behörde hat durch Veröffentlichung der Vergebungsbedingungen oder durch andere geeignete Maßnahmen den Bewerbern zu ermöglichen, Kenntnis von dem Inhalte der Klauseln zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008131

Dokumentnummer

NOR40081984

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/20/A2/NOR40081984

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