Bundesrecht konsolidiert

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Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 198/1952 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Steuerschuldner

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Steuerschuldner ist der Versicherer.
  2. Absatz 2,Hat der Versicherer einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes mit Wohnsitz (Sitz) im Inland bestellt und diesem die Steuerentrichtung übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer. Versicherer können einen Fiskalvertreter zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten beauftragen. Der Fiskalvertreter hat die abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihm Vertretenen obliegen und ist befugt, die dem Versicherer zustehenden Rechte wahrzunehmen. Als Fiskalvertreter können nur Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohnsitz oder Sitz im Inland sowie Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, bestellt werden. Der Fiskalvertreter muss auch Zustellbevollmächtigter sein. Der Versicherer ist verpflichtet, dem Fiskalvertreter alle für die Entrichtung der Versicherungssteuer bedeutsamen Umstände unverzüglich bekanntzugeben. Der Versicherer hat den Bevollmächtigten oder Fiskalvertreter dem Finanzamt Österreich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Hat ein Versicherer keinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und wurde kein Bevollmächtigter (Absatz 2,) bestellt, kann er einen Fiskalvertreter zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten bestellen.
  4. Absatz 4,Der Steuerschuldner ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4 vH des Versicherungsentgeltes neben dem Versicherungsentgelt vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Nimmt er Rückversicherung, ist er berechtigt, das an den Rückversicherer zu entrichtende Entgelt um jenen entsprechenden Hundertsatz der Steuer zu kürzen, den er vom Versicherungsnehmer nicht gesondert angefordert hat. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.
  5. Absatz 5,Der inländische Feuerversicherer hat die Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei Wochen dem Finanzamt Österreich anzuzeigen. Dies gilt auch für eine Person oder Personenvereinigung, die an einem Versicherungsvertrag im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, beteiligt ist. Ausgenommen davon sind jene Feuerversicherer, über die der Bundesminister für Finanzen von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung, verständigt wurde.

Anmerkung

Beachte Gegensatz zu § 7 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10003831

Dokumentnummer

NOR40273403

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/198/P5/NOR40273403

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