Bundesrecht konsolidiert

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Feuerschutzsteuergesetz 1952 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerschutzsteuergesetz 1952

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 198/1952 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 254/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Steuerschuldner.

Paragraph 5, (1) Steuerschuldner ist der Versicherer.

  1. Absatz 2,Hat der Versicherer im Inland keinen Wohnsitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet dieser für die Steuer.
  2. Absatz 3,Der Steuerschuldner ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4 vH des Versicherungsentgeltes neben dem Versicherungsentgelt vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Nimmt er Rückversicherung, ist er berechtigt, das an den Rückversicherer zu entrichtende Entgelt um jenen entsprechenden Hundertsatz der Steuer zu kürzen, den er vom Versicherungsnehmer nicht gesondert angefordert hat. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.
  3. Absatz 4,Die Steuer, die vom Versicherungsnehmer neben dem Versicherungsentgelt gesondert angefordert wird (Absatz 3,) ist jeweils auf einen vollen Schillingbetrag zu runden; hiebei werden Beträge von weniger als 50 Groschen abgerundet; Beträge ab einschließlich 30 Groschen aufgerundet.

Anmerkung

Beachte Gegensatz zu § 7 Versicherungssteuergesetz 1953,
BGBl. Nr. 133/1953

Gesetzesnummer

10003831

Dokumentnummer

NOR12052324

Alte Dokumentnummer

N3199327596J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1952/198/P5/NOR12052324

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