Indem die Österreichische Bundesregierung zur Kenntnis nimmt, daß Personen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Custodian Order Zahlungen geleistet haben, dadurch im Vereinigten Königreich bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen einen gesetzlichen Schuldbefreiungstitel erlangt haben, hat sie, soweit sich dies als notwendig erweist, dafür zu sorgen, daß die derart geleistete Zahlung auch nach österreichischem Recht als Schuldbefreiungstitel anerkannt wird, insofern als der Schilling-Gegenwert gemäß dem ersten Absatz dieses Artikels bezahlt wurde.