Im Hinblick darauf, daß die Österreichische Bundesregierung sich verpflichtet, den Bestimmungen der österreichischen Devisengesetzgebung entsprechend den Schilling-Gegenwert der unter diesen Artikel fallenden Geldbeträge den berechtigten Personen auszuzahlen, hat die Regierung des Vereinigten Königreiches alle Geldbeträge, die einem Custodian of Enemy Property im Vereinigten Königreich gezahlt wurden und bei Inkrafttreten dieses Abkommens in dessen Händen sind oder ihm nachher eingezahlt wurden, und die ohne das Vorhandensein der Custodian Order an eine österreichische Person oder zu deren Gunsten zahlbar gewesen wäre, auf ein Konto im Vereinigten Königreich zu überweisen, das auf den Namen der Österreichischen Bundesregierung oder eines von ihr namhaft gemachten Institutes lautet.