Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 644

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 644

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

D. Besondere Bestimmungen, betreffend bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung, bedingte Begnadigung und Jugendsachen

Paragraph 644,

Die besonderen Bestimmungen, welche die Vorschriften über bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung und bedingte Begnadigung sowie die zur Durchführung des Jugendgerichtsgesetzes erlassenen Vorschriften über Gegenstände dieser Geschäftsordnung enthalten, bleiben, soweit sie nicht schon früher außer Wirksamkeit getreten sind (Artikel römisch zwei, B Ziffer 3, 4, 5, der Einführungsbestimmungen zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1930,) oder hierüber in dieser Verordnung Vorschriften enthalten sind, unberührt.

Anmerkung

1. In der Überschrift statt ,,bedingte Verurteilung'' richtig: ,,bedingte Strafnachsicht'', siehe § 43 ff StGB; statt ,,bedingte Begnadigung'' richtig: ,,Begnadigung mit der Wirkung einer bedingten Strafnachsicht'', siehe §§ 507 ff StPO (idF Art. I Z 2 BGBl. Nr. 816/1993); statt ,,Jugendsachen'' richtig: ,,Jugendstrafsachen'',
siehe § 1 Z 4 JGG, BGBl. Nr. 599/1988;
2. Im Text sind die Begriffe ,,bedingte Verurteilung'' und ,,bedingte Begnadigung'' ebenfalls laut Anmerkung 1 zu ersetzen; weiters ist bei ,,Jugendgerichtsgesetzes'' zu ergänzen: ,,1988'', siehe BGBl. Nr. 599/1988.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40160409

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P644/NOR40160409

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