Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
Text
D. Besondere Bestimmungen, betreffend bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung, bedingte Begnadigung und Jugendsachen
§ 644.Paragraph 644,
Die besonderen Bestimmungen, welche die Vorschriften über bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung und bedingte Begnadigung sowie die zur Durchführung des Jugendgerichtsgesetzes erlassenen Vorschriften über Gegenstände dieser Geschäftsordnung enthalten, bleiben, soweit sie nicht schon früher außer Wirksamkeit getreten sind (Art. II B Z 3, 4, 5 der Einführungsbestimmungen zur Verordnung BGBl. Nr. 74/1930) oder hierüber in dieser Verordnung Vorschriften enthalten sind, unberührt. Die besonderen Bestimmungen, welche die Vorschriften über bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung und bedingte Begnadigung sowie die zur Durchführung des Jugendgerichtsgesetzes erlassenen Vorschriften über Gegenstände dieser Geschäftsordnung enthalten, bleiben, soweit sie nicht schon früher außer Wirksamkeit getreten sind (Artikel römisch zwei, B Ziffer 3, 4, 5, der Einführungsbestimmungen zur Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1930,) oder hierüber in dieser Verordnung Vorschriften enthalten sind, unberührt.