Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 62
Inkrafttretensdatum
01.01.1953
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
Geo.
Index
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 62. Urschrift und Ausfertigung.Paragraph 62, Urschrift und Ausfertigung.
(1)Absatz eins,Unter Urschrift der Erledigung versteht diese Geschäftsordnung die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichtes in maßgebender Form gefaßt wird. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten (im selbständigen oder erweiterten Wirkungskreise), von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen, soweit es das Gesetz vorschreibt auch vom Schriftführer.
(2)Absatz 2,Unter Ausfertigung versteht diese Geschäftsordnung die Reinschriften, die von der Geschäftsstelle herzustellen und abzusenden sind.
Anmerkung
,,erweiterter Wirkungskreis'' (der Geschäftsstelle) ist jetzt der Wirkungsbereich des Rechtspflegers.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR12003907
Alte Dokumentnummer
N1195110342T