Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 62, Urschrift und Ausfertigung.

  1. Absatz eins,Unter Urschrift der Erledigung versteht diese Geschäftsordnung die Niederschrift, in der die Entscheidung, Erklärung, Mitteilung, Anfrage usw. des Gerichtes in maßgebender Form gefaßt wird. Die Urschrift ist vom Richter (vom Vorsitzenden des Senats) oder vom Bediensteten (im selbständigen oder erweiterten Wirkungskreise), von dem die Erledigung ausgeht, zu unterfertigen, soweit es das Gesetz vorschreibt auch vom Schriftführer.
  2. Absatz 2,Unter Ausfertigung versteht diese Geschäftsordnung die Reinschriften, die von der Geschäftsstelle herzustellen und abzusenden sind.