(2)Absatz 2,Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium für Justiz sind von den Gerichten, soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet ist, unmittelbar, also nicht im Wege der Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung oder Delegierung eines Gerichtes zur Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 28, 31, 111 JN.) an den Obersten Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist, sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet wird, der Dienstweg einzuhalten.Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium für Justiz sind von den Gerichten, soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet ist, unmittelbar, also nicht im Wege der Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung oder Delegierung eines Gerichtes zur Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen (Paragraphen 28, 31, 111, JN.) an den Obersten Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist, sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet wird, der Dienstweg einzuhalten.