Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

05.06.1959

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 51, Verkehr mit anderen Gerichten und sonstigen Dienststellen.

  1. Absatz eins,Im Verkehr der Gerichte mit inländischen Behörden, Ämtern und Anstalten haben überflüssige Höflichkeitsausdrücke, wie “löblich”, “diensthöflich” usw., wegzubleiben. Im Verkehr mit kirchlichen Stellen sind die üblichen Formen zu beachten.
  2. Absatz 2,Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium für Justiz sind von den Gerichten, soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet ist, unmittelbar, also nicht im Wege der Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung oder Delegierung eines Gerichtes zur Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen (Paragraphen 28, 31, 111, JN.) an den Obersten Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist, sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet wird, der Dienstweg einzuhalten.
  3. Absatz 3,In bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen können die Gerichte mit den inländischen Zentralstellen und sonstigen Behörden unmittelbar in Verkehr treten; bei Beschwerden gegen andere Amtsstellen und, wenn sich das Gericht in Justizverwaltungssachen an eine Zentralstelle wenden will, ist der Dienstweg einzuhalten; für den Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, mit fremden Vertretungsbehörden im Inland, mit exterritorialen Personen und mit ausländischen Behörden gelten die Bestimmungen der Rechtshilfe-Erlässe.
  4. Absatz 4,Bei Antwortschreiben an eine andere Dienststelle ist deren Geschäftszahl, bei Schreiben größeren Umfanges eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhaltes (Betreff) an die Spitze zu setzen. Die Gerichtshofpräsidenten haben ihren Erlässen ein Schlagwort voranzustellen, unter dem sie bei den unterstehenden Gerichten in das Sachverzeichnis zum Jv-Register einzutragen sind (Paragraph 517,). Bei Ersuchschreiben um Vornahme von Erhebungen ist der Zweck des Ersuchens mitzuteilen, wenn dieser für die Art der Erhebungen von Wichtigkeit ist. An Gendarmerieposten sind nicht Ersuchschreiben, sondern dienstliche Aufforderungen zu richten.
  5. Absatz 5,Wenn zivilgerichtliche Akten zum Zwecke der Verfolgung einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft abgetreten werden, ist im Übersendungsvermerk der Name der der strafbaren Handlung verdächtigen Person und des Geschädigten sowie die vermutete strafbare Handlung selbst anzugeben. Letzteres kann auch durch Verweisung auf die maßgebende Stelle des Aktes, die mit Farbstift bezeichnet wird, geschehen. Anzeigen, die zweifellos eine Übertretung betreffen, sind nicht an die Staatsanwaltschaft, sondern an das in Frage kommende Bezirksgericht zu richten.
  6. Absatz 6,Wird um die Übersendung von Akten der Verwaltungsbehörden ersucht, so ist das Beweisthema in Schlagworten anzuführen.

Anmerkung

1) Rechtshilfe-Erlässe:

a) Zivilsachen: RHE Ziv 1986, JABl. Nr. 53;

b) Strafsachen: ARHV, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,.

2) In Absatz 5, letzter Satz statt „Übertretung“ jetzt „gerichtlich strafbare Handlung, die dem Bezirksgericht zur Aburteilung zugewiesen ist“.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003896

alte Dokumentnummer

N1195110331T