Anmerkung
1) Überschrift nunmehr: ,,§ 491. Schuldspruch ohne Strafe'', siehe § 12 JGG,
BGBl. Nr. 599/1988.
2) Das Zitat ,,Abs. 2 oder 3'' gegenstandslos; siehe Anmerkung 1.
3) Statt der Wortfolge ,,daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird'' richtig: ,,wegen einer Jugendstraftat vom Ausspruch einer Strafe abzusehen ist''; siehe Anmerkung 1 und E v. 28. 12. 1988, JABl. Nr. 1989/1.
Im RIS seit
16.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2015