Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 491

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 491

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Besondere Vorschriften für Jugendstrafsachen

Überweisung an die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Ermahnung

Paragraph 491,

Hat das Gericht nach Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird, so ist dieser Ausspruch in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv einzutragen.

Anmerkung

1) Überschrift nunmehr: ,,§ 491. Schuldspruch ohne Strafe'', siehe § 12 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.
2) Das Zitat ,,Abs. 2 oder 3'' gegenstandslos; siehe Anmerkung 1.
3) Statt der Wortfolge ,,daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird'' richtig: ,,wegen einer Jugendstraftat vom Ausspruch einer Strafe abzusehen ist''; siehe Anmerkung 1 und E v. 28. 12. 1988, JABl. Nr. 1989/1.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159945

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P491/NOR40159945

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