Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
Text
Besondere Vorschriften für Jugendstrafsachen
Überweisung an die Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule. Ermahnung
§ 491.Paragraph 491,
Hat das Gericht nach § 12 Abs. 2 oder 3 JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird, so ist dieser Ausspruch in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv einzutragen. Hat das Gericht nach Paragraph 12, Absatz 2, oder 3 JGG. ausgesprochen, daß der schuldig erkannte Jugendliche der Zucht der Erziehungsberechtigten oder der Schule überwiesen oder daß ihm eine Ermahnung erteilt wird, so ist dieser Ausspruch in die zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmte Spalte des Registers U oder Hv einzutragen.