Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 421

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 421

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Eintragungen ins P-Register

Paragraph 421,
  1. Absatz eins,Alle P-Sachen (Pflegschaftssachen), die nicht Vormundschaften betreffen, heißen im Sinne der Geo. Kuratelen ohne Rücksicht darauf, ob ein Kurator bestellt wird oder nicht. Die Kuratelen sind in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein K zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,In der dritten Spalte des P-Register sind Zunamen, Vornamen und bei Vormundschaften Geburtstag des oder der Pflegebefohlenen einzutragen.
  3. Absatz 3,Die P-Sache ist abzustreichen, wenn die pflegschaftsbehördliche Tätigkeit durch Entfertigung, Großjährigerklärung usw. beendet, die Entmündigung aufgehoben, die Pflegschaftssache ganz an ein anderes Gericht übertragen ist (Paragraphen 31, 111, JN.) usw. Im Falle der Übertragung einer Pflegschaftssache an ein anderes Gericht und bei der Abtretung von Akten nach Paragraph 420, Absatz 6, ist das Gericht, bei dem sich die Akten nunmehr befinden, in der Bemerkungsspalte anzugeben.

Anmerkung

Gegenstandslos zufolge Umstellung auf ADV. Es gelten statt dessen die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-P-Verfahren.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159890

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P421/NOR40159890

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