Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 421

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

Eintragungen ins P-Register

Paragraph 421,

  1. Absatz eins,Alle P-Sachen (Pflegschaftssachen), die nicht Vormundschaften betreffen, heißen im Sinne der Geo. Kuratelen ohne Rücksicht darauf, ob ein Kurator bestellt wird oder nicht. Die Kuratelen sind in der Bemerkungsspalte mit Farbstift durch ein K zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,In der dritten Spalte des P-Register sind Zunamen, Vornamen und bei Vormundschaften Geburtstag des oder der Pflegebefohlenen einzutragen.
  3. Absatz 3,Die P-Sache ist abzustreichen, wenn die pflegschaftsbehördliche Tätigkeit durch Entfertigung, Großjährigerklärung usw. beendet, die Entmündigung aufgehoben, die Pflegschaftssache ganz an ein anderes Gericht übertragen ist (Paragraphen 31, 111, JN.) usw. Im Falle der Übertragung einer Pflegschaftssache an ein anderes Gericht und bei der Abtretung von Akten nach Paragraph 420, Absatz 6, ist das Gericht, bei dem sich die Akten nunmehr befinden, in der Bemerkungsspalte anzugeben.