(3)Absatz 3,Spalte 10 ist zu verwenden, wenn die Abhandlung einem ausländischen Gericht überlassen wird (§§ 23, 137 ff. AusstreitG.), wenn der Konkurs über den Nachlaß nach § 139 IO. aufgehoben wird, wenn die erblose Verlassenschaft an den Bundesschatz übergeben wird (§ 130 AusstreitG.), endlich wenn ein Beschluß nach § 72 Abs. 2 oder 3 AusstreitG. ergeht, daß eine Abhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird. In diesen Fällen sind der Tagesangabe beizufügen:Spalte 10 ist zu verwenden, wenn die Abhandlung einem ausländischen Gericht überlassen wird (Paragraphen 23, 137, ff. AusstreitG.), wenn der Konkurs über den Nachlaß nach Paragraph 139, IO. aufgehoben wird, wenn die erblose Verlassenschaft an den Bundesschatz übergeben wird (Paragraph 130, AusstreitG.), endlich wenn ein Beschluß nach Paragraph 72, Absatz 2, oder 3 AusstreitG. ergeht, daß eine Abhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird. In diesen Fällen sind der Tagesangabe beizufügen: