Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 412

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 412

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Eintragungen im A-Register

Paragraph 412,
  1. Absatz eins,Im A-Register ist in den Spalten 5 bis 11 der Tag des Beschlusses, in den Spalten 5 und 7 auch das Gericht anzugeben, an das eine Sache abgetreten wurde.
  2. Absatz 2,Fälle, in denen sich ergibt, daß eine Todfallsaufnahme nach Paragraph 51, AusstreitG. unterbleibt, sind in Spalte 6 auszutragen.
  3. Absatz 3,Spalte 10 ist zu verwenden, wenn die Abhandlung einem ausländischen Gericht überlassen wird (Paragraphen 23, 137, ff. AusstreitG.), wenn der Konkurs über den Nachlaß nach Paragraph 139, IO. aufgehoben wird, wenn die erblose Verlassenschaft an den Bundesschatz übergeben wird (Paragraph 130, AusstreitG.), endlich wenn ein Beschluß nach Paragraph 72, Absatz 2, oder 3 AusstreitG. ergeht, daß eine Abhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird. In diesen Fällen sind der Tagesangabe beizufügen:

bei Überlassung an ein ausländisches Gericht die Bezeichnung dieses Gerichtes, bei Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 139, IO. die Buchstaben „Konk“, bei Überlassung der erblosen Verlassenschaft an den Bundesschatz das Wort „Bund“, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird, die Buchstaben „kA.“; findet im letzten Falle dann doch auf Antrag eine Abhandlung statt, so ist das „kA.“ abzustreichen.

  1. Absatz 4,Wenn der Akt nach der Amtshandlung des Notars an das Gericht zurücklangt, ist die in der Spalte 11 eingetragene Tagesangabe abzustreichen.
  2. Absatz 5,Nach Ausfüllung der Spalten 5 bis 10 ist die Sache abzustreichen. Werden nachträglich Vermögensstücke oder eine letztwillige Erklärung aufgefunden, so gibt dies keinen Anlaß, die Sache unter neuer Zahl einzutragen, doch sind die Eintragungen in Spalte 6 oder 10 erforderlichenfalls abzustreichen (Paragraph 363, Absatz 2,).
  3. Absatz 6,Abhandlungen, die auf Grund des Tiroler Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1900, oder des Kärntner Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1903, durchgeführt werden, sind in der Bemerkungsspalte durch das Wort „Anerbe“ kenntlich zu machen.

Anmerkung

Zufolge Umstellung auf ADV gegenstandslos. Es gelten statt dessen die Anordnungen im ADV-Handbuch Justiz, ADV-A-Verfahren.
Zu Abs. 6: wurde durch Erlass BMJ 8.4.1992 JABl. 19 Z 5 mit Ablauf des 30.4.1992 außer Kraft gesetzt.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159882

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P412/NOR40159882

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