Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,
Paragraph 412
01.01.2014
bei Überlassung an ein ausländisches Gericht die Bezeichnung dieses Gerichtes, bei Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 139, IO. die Buchstaben „Konk“, bei Überlassung der erblosen Verlassenschaft an den Bundesschatz das Wort „Bund“, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird, die Buchstaben „kA.“; findet im letzten Falle dann doch auf Antrag eine Abhandlung statt, so ist das „kA.“ abzustreichen.