Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 385

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 385

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

2. Kapitel
Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit

Streitregister

Paragraph 385,
  1. Absatz eins,In die Streitregister (bei den Bezirksgerichten C-Register nach GeoForm. Nr. 83, bei den Gerichtshöfen Cg-Register nach GeoForm Nr. 84) sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      alle Klagen in bürgerlichen Rechtsachen, einschließlich der Klagen im Eheverfahren, der Klagen nach dem Amtshaftungsgesetz, der Mandats-, Wechsel- und scheckrechtlichen Rückriffsklagen und der Klagen in Bagatellsachen, doch mit Ausnahme der Mahnklagen (siehe Ziffer 4,);
    2. Ziffer 2
      Anträge zur Feststellung des Rechtes auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der Ehe ohne vorausgegangene Klage nach den Paragraphen 7 und 8 der
    3. Ziffer 5
      Durchführungsverordnung zum Ehegesetz; hingegen sind Anträge auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (Paragraphen eins und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) zu den vorhandenen Akten zu nehmen;
    4. Ziffer 3
      Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte, wenn der Wert des Streitgegenstandes den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (Paragraph 25, ArbGerG., Paragraph 468, Absatz 2,);
    5. Ziffer 4
      Zivilprozesse, die sich ergeben, wenn gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (Paragraph 388,) Widerspruch, gegen eine Kündigung (Paragraph 389,) Einwendungen erhoben werden;
    6. Ziffer 5
      Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahrens gestellt werden (Paragraph 390,);
    7. Ziffer 6
      Protokolle über die nach Paragraph 433, ZPO. geschlossenen Vergleiche.
  2. Absatz 2,Widerklagen, die mit dem Exekutionsverfahren zusammenhängenden Klagen (Paragraph 17, EO.), ebenso Anträge auf Aufhebung der Feststellung nach Paragraph 9, der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sind selbständig ins Streitregister einzutragen; dagegen sind die während eines Verfahrens sich ergebenden Zwischenstreite, Anträge auf Wiedereinsetzung oder auf Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens sowie Zwischenanträge auf Feststellung in das Streitregister nicht neu einzutragen, sondern zum laufenden Akt zu nehmen
  3. Absatz 3,Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen sind, wenn sie beim Gericht römisch eins. Instanz erhoben werden, selbständig in das Streitregister, wenn zur Entscheidung ein höheres Gericht zuständig ist, in das Rechtsmittelregister einzutragen. Wird einer solchen Klage stattgegeben, so sind die Geschäftsstücke über das weitere Verfahren vor demselben Gericht zum Akt über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage zu nehmen.
  4. Absatz 4,Beim Arbeitsgericht sind Rechtstreitigkeiten in das Cr-Register einzutragen (Paragraph 364, Absatz 2,).
  5. Absatz 5,Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für diese Schiedsgerichte ein eigenes Register C zu führen (Paragraph 364, Absatz 3,), in das die anfallenden Klagen einzutragen sind.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Nunmehr ADV-C/Cg-Register. Das bisherige C-Register GeoForm Nr. 83 und das bisherige Cg-Register GeoForm Nr. 84 sind seit Umstellung auf ADV gegenstandslos.
Bei den Gerichtshöfen wurden die Streitregister ADV-Cga (Arbeitsrechtssachen) und ADV-Cgs (Sozialrechtssachen) mit Erlaß BMJ 29.9.1986 JABl. 52 neu eingeführt.
Zu Abs. 1: 1. Gegenstandslos im Hinblick auf Klagen in Bagatellsachen wegen Aufhebung der Bestimmungen über das Bagatellverfahren durch Art. IV Z 75, BGBl. Nr. 135/1983.
Zu Abs. 1: 2. Gegenstandslos infolge der Aufhebung der 5. DVEheG durch Art. IV BGBl. Nr. 1983/566
Zu Abs. 1: 3. Gegenstandslos im Hinblick auf die Zuständigkeitsverschiebung in Arbeits- und Sozialrechtssachen auf die Gerichtshöfe erster Instanz.
Zu Abs. 1: 4. Gegenstandslos zufolge Wegfalls der §§ 388 und 389 Geo.
Zu Abs. 4: Gegenstandslos, siehe Anmerkung zu § 385 Abs. 1 Z 3 Geo.
Zu Abs. 5: Gegenstandslos, siehe Anmerkung zu § 385 Abs. 1 Z 3 Geo.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159847

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P385/NOR40159847

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