Absatz eins,In die Streitregister (bei den Bezirksgerichten C-Register nach GeoForm. Nr. 83, bei den Gerichtshöfen Cg-Register nach GeoForm Nr. 84) sind einzutragen:
- Ziffer einsalle Klagen in bürgerlichen Rechtsachen, einschließlich der Klagen im Eheverfahren, der Klagen nach dem Amtshaftungsgesetz, der Mandats-, Wechsel- und scheckrechtlichen Rückriffsklagen und der Klagen in Bagatellsachen, doch mit Ausnahme der Mahnklagen (siehe Ziffer 4,);
- Ziffer 2Anträge zur Feststellung des Rechtes auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der Ehe ohne vorausgegangene Klage nach den Paragraphen 7 und 8 der
- Ziffer 5Durchführungsverordnung zum Ehegesetz; hingegen sind Anträge auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (Paragraphen eins und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) zu den vorhandenen Akten zu nehmen;
- Ziffer 3Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte, wenn der Wert des Streitgegenstandes den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (Paragraph 25, ArbGerG., Paragraph 468, Absatz 2,);
- Ziffer 4Zivilprozesse, die sich ergeben, wenn gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (Paragraph 388,) Widerspruch, gegen eine Kündigung (Paragraph 389,) Einwendungen erhoben werden;
- Ziffer 5Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahrens gestellt werden (Paragraph 390,);
- Ziffer 6Protokolle über die nach Paragraph 433, ZPO. geschlossenen Vergleiche.