Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 385

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

2. Kapitel
Sachen der streitigen Gerichtsbarkeit

Streitregister

Paragraph 385,

  1. Absatz eins,In die Streitregister (bei den Bezirksgerichten C-Register nach GeoForm. Nr. 83, bei den Gerichtshöfen Cg-Register nach GeoForm Nr. 84) sind einzutragen:
    1. Ziffer eins
      alle Klagen in bürgerlichen Rechtsachen, einschließlich der Klagen im Eheverfahren, der Klagen nach dem Amtshaftungsgesetz, der Mandats-, Wechsel- und scheckrechtlichen Rückriffsklagen und der Klagen in Bagatellsachen, doch mit Ausnahme der Mahnklagen (siehe Ziffer 4,);
    2. Ziffer 2
      Anträge zur Feststellung des Rechtes auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der Ehe ohne vorausgegangene Klage nach den Paragraphen 7 und 8 der
    3. Ziffer 5
      Durchführungsverordnung zum Ehegesetz; hingegen sind Anträge auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (Paragraphen eins und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) zu den vorhandenen Akten zu nehmen;
    4. Ziffer 3
      Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte, wenn der Wert des Streitgegenstandes den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (Paragraph 25, ArbGerG., Paragraph 468, Absatz 2,);
    5. Ziffer 4
      Zivilprozesse, die sich ergeben, wenn gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (Paragraph 388,) Widerspruch, gegen eine Kündigung (Paragraph 389,) Einwendungen erhoben werden;
    6. Ziffer 5
      Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahrens gestellt werden (Paragraph 390,);
    7. Ziffer 6
      Protokolle über die nach Paragraph 433, ZPO. geschlossenen Vergleiche.
  2. Absatz 2,Widerklagen, die mit dem Exekutionsverfahren zusammenhängenden Klagen (Paragraph 17, EO.), ebenso Anträge auf Aufhebung der Feststellung nach Paragraph 9, der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sind selbständig ins Streitregister einzutragen; dagegen sind die während eines Verfahrens sich ergebenden Zwischenstreite, Anträge auf Wiedereinsetzung oder auf Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens sowie Zwischenanträge auf Feststellung in das Streitregister nicht neu einzutragen, sondern zum laufenden Akt zu nehmen
  3. Absatz 3,Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen sind, wenn sie beim Gericht römisch eins. Instanz erhoben werden, selbständig in das Streitregister, wenn zur Entscheidung ein höheres Gericht zuständig ist, in das Rechtsmittelregister einzutragen. Wird einer solchen Klage stattgegeben, so sind die Geschäftsstücke über das weitere Verfahren vor demselben Gericht zum Akt über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage zu nehmen.
  4. Absatz 4,Beim Arbeitsgericht sind Rechtstreitigkeiten in das Cr-Register einzutragen (Paragraph 364, Absatz 2,).
  5. Absatz 5,Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für diese Schiedsgerichte ein eigenes Register C zu führen (Paragraph 364, Absatz 3,), in das die anfallenden Klagen einzutragen sind.