Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.1953
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
Geo.
Index
14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 33. Wirkungskreis der Geschäftsstelle.Paragraph 33, Wirkungskreis der Geschäftsstelle.
(1)Absatz eins,Man unterscheidet im Dienste der Geschäftsstelle innerhalb ihres allgemeinen Wirkungskreises: 1. den selbständigen Wirkungskreis, 2. die vorbereitende Tätigkeit, 3. den erweiterten Wirkungskreis.
(2)Absatz 2,Der selbständige Wirkungskreis wird im § 34 behandelt.Der selbständige Wirkungskreis wird im Paragraph 34, behandelt.
(3)Absatz 3,Die vorbereitende Tätigkeit umfaßt die Vorbereitung der richterlichen Erledigung durch Bedienstete der Geschäftsstelle (§ 113).Die vorbereitende Tätigkeit umfaßt die Vorbereitung der richterlichen Erledigung durch Bedienstete der Geschäftsstelle (Paragraph 113,).
(4)Absatz 4,Im erweiterten Wirkungskreise besorgen Rechtspfleger nach Zulaß des § 56a GOG. durch besondere Verordnung bestimmte Geschäfte. Die von der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreise verfaßten Erledigungen sind geschäftlich ebenso zu behandeln wie richterliche Erledigungen.Im erweiterten Wirkungskreise besorgen Rechtspfleger nach Zulaß des Paragraph 56 a, GOG. durch besondere Verordnung bestimmte Geschäfte. Die von der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreise verfaßten Erledigungen sind geschäftlich ebenso zu behandeln wie richterliche Erledigungen.
(5)Absatz 5,Jedes Geschäft, daß der Geschäftsstelle zugewiesen ist, kann auch vom Richter besorgt werden; doch soll dies nicht ohne triftigen Grund geschehen. Es muß geschehen, wenn die Schwierigkeit oder Eigenart des Geschäftes das Eingreifen des Richters erforderlich macht.
Anmerkung
Zu Abs. 1 Z 3 und Abs. 4: Das RpflG,
BGBl. Nr. 180/1962 hat den § 56a GOG aufgehoben und den Begriff ,,erweiterten Wirkungskreis der Geschäftsstelle'' für die Tätigkeit des Rechtspflegers abgeschafft.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Gesetzesnummer
10000240
Dokumentnummer
NOR12003877
Alte Dokumentnummer
N1195110312T