Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 33, Wirkungskreis der Geschäftsstelle.

  1. Absatz eins,Man unterscheidet im Dienste der Geschäftsstelle innerhalb ihres allgemeinen Wirkungskreises: 1. den selbständigen Wirkungskreis, 2. die vorbereitende Tätigkeit, 3. den erweiterten Wirkungskreis.
  2. Absatz 2,Der selbständige Wirkungskreis wird im Paragraph 34, behandelt.
  3. Absatz 3,Die vorbereitende Tätigkeit umfaßt die Vorbereitung der richterlichen Erledigung durch Bedienstete der Geschäftsstelle (Paragraph 113,).
  4. Absatz 4,Im erweiterten Wirkungskreise besorgen Rechtspfleger nach Zulaß des Paragraph 56 a, GOG. durch besondere Verordnung bestimmte Geschäfte. Die von der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreise verfaßten Erledigungen sind geschäftlich ebenso zu behandeln wie richterliche Erledigungen.
  5. Absatz 5,Jedes Geschäft, daß der Geschäftsstelle zugewiesen ist, kann auch vom Richter besorgt werden; doch soll dies nicht ohne triftigen Grund geschehen. Es muß geschehen, wenn die Schwierigkeit oder Eigenart des Geschäftes das Eingreifen des Richters erforderlich macht.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 3 und Abs. 4: Das RpflG, BGBl. Nr. 180/1962 hat den § 56a GOG aufgehoben und den Begriff ,,erweiterten Wirkungskreis der Geschäftsstelle'' für die Tätigkeit des Rechtspflegers abgeschafft.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003877

Alte Dokumentnummer

N1195110312T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P33/NOR12003877

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