Absatz eins,Man unterscheidet im Dienste der Geschäftsstelle innerhalb ihres allgemeinen Wirkungskreises: 1. den selbständigen Wirkungskreis, 2. die vorbereitende Tätigkeit, 3. den erweiterten Wirkungskreis.
Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
Paragraph 33
01.01.1953
31.12.2013