(2)Absatz 2,Säumnisbeschwerden (§ 8 VwGVG) sind sofort dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn die Einbringungsbehörde nicht beabsichtigt, den Bescheid nach § 16 Abs. 2 VwGVG innerhalb von drei Monaten nachzuholen, etwa weil sie der Ansicht ist, dass die Frist nach § 8 VwGVG nicht abgelaufen ist oder weil die Verzögerung auf einem voraussichtlich weiter bestehenden, nicht in ihrer Sphäre liegenden Hindernis beruht. Diese Gründe kann die Behörde in einem Bericht festhalten, der ebenfalls vorzulegen ist.Säumnisbeschwerden (Paragraph 8, VwGVG) sind sofort dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn die Einbringungsbehörde nicht beabsichtigt, den Bescheid nach Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG innerhalb von drei Monaten nachzuholen, etwa weil sie der Ansicht ist, dass die Frist nach Paragraph 8, VwGVG nicht abgelaufen ist oder weil die Verzögerung auf einem voraussichtlich weiter bestehenden, nicht in ihrer Sphäre liegenden Hindernis beruht. Diese Gründe kann die Behörde in einem Bericht festhalten, der ebenfalls vorzulegen ist.