Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 233

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 233

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Ist nach Maßgabe des § 19a Abs. 12 GEG anzuwenden (vgl. BGBl. II Nr. 469/2013).

Text

Beschwerde, Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 233,
  1. Absatz eins,Wird gegen den Bescheid der Einbringungsbehörde eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, so kann die Einbringungsbehörde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) als unzulässig oder verspätet zurückweisen oder darüber in der Sache entscheiden. Wenn die Einbringungsbehörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht oder die Beschwerdeführer/innen einen Vorlageantrag stellen (Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG), hat sie dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und allenfalls den Vorlageantrag unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
  2. Absatz 2,Säumnisbeschwerden (Paragraph 8, VwGVG) sind sofort dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, wenn die Einbringungsbehörde nicht beabsichtigt, den Bescheid nach Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG innerhalb von drei Monaten nachzuholen, etwa weil sie der Ansicht ist, dass die Frist nach Paragraph 8, VwGVG nicht abgelaufen ist oder weil die Verzögerung auf einem voraussichtlich weiter bestehenden, nicht in ihrer Sphäre liegenden Hindernis beruht. Diese Gründe kann die Behörde in einem Bericht festhalten, der ebenfalls vorzulegen ist.
  3. Absatz 3,Die vorzulegenden Akten des Verwaltungsverfahrens umfassen jedenfalls den Akt nach Paragraph 214, Absatz 3 und alle Urkunden, die für die Entscheidung in erster Instanz zur Verfügung standen, wobei darauf zu achten ist, dass alle maßgeblichen Zustellnachweise angeschlossen sind. Soweit die maßgebliche Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen nur elektronisch vorhanden ist, sind die erforderlichen Ausdrucke herzustellen. Paragraph 179, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Wenn das Bundesverwaltungsgericht auch die Übersendung des Aktes des Grundverfahrens begehrt, ist Paragraph 179, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Beschwerdeführerin

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159731

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P233/NOR40159731

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