Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 233

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 233

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 233, Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses

Die Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses muß enthalten, welche Folgen bei Unterbleiben des Erlages eintreten werden. Der Aufforderung ist ein mit der Geschäftszahl versehener Erlagschein des Gerichtes oder, falls der Betrag bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zu erlegen ist, dieser Stelle anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12004078

Alte Dokumentnummer

N1195110533T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P233/NOR12004078

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