Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 2

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 141/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Geschäftsstelle – Geschäftsabteilungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zur Besorgung der im Gerichtsorganisationsgesetz und in anderen Vorschriften der Gerichtskanzlei (Teamassistenz) zugewiesenen Geschäfte besteht bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle.
  2. Absatz 2,Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (Paragraph 60, GOG). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, dass zu einer Gerichtsabteilung eine oder mehrere Geschäftsabteilungen gehören. Dienste, die für das ganze Gericht wahrzunehmen sind, wie insbesondere der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder, dürfen nicht geteilt werden.
  3. Absatz 3,An der Spitze der Geschäftsstelle steht die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihr oder ihm sind die Leiterinnen und Leiter der Geschäftsabteilungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines allfälligen Justiz-Servicecenters (Paragraph 47 b, GOG) und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, soweit sie in der Rechtsprechung tätig sind. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle eines Gerichtshofs kann auch zur Vorsteherin oder zum Vorsteher der Geschäftsstelle des am Sitz des Gerichtshofs befindlichen Bezirksgerichts bestellt werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen, die die Geschäftsordnung für Geschäftsabteilungen sowie ihre Leiterinnen und Leiter trifft, sind bei Gerichten mit ungeteilter Geschäftsstelle auf die Geschäftsstelle und deren Vorsteherin oder Vorsteher zu beziehen.

Schlagworte

Amtsgelder

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40204356

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P2/NOR40204356

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