(2)Absatz 2,Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (§ 60 GOG.). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, daß zu einer Gerichtsabteilung oder zu einer Gruppe von Gerichtsabteilungen je eine Geschäftsabteilung gehört. Der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder müssen für das ganze Gericht ungeteilt besorgt werden.Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (Paragraph 60, GOG.). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, daß zu einer Gerichtsabteilung oder zu einer Gruppe von Gerichtsabteilungen je eine Geschäftsabteilung gehört. Der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder müssen für das ganze Gericht ungeteilt besorgt werden.