Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

02.07.2018

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Geschäftsstelle - Geschäftsabteilungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zur Besorgung der im Gerichtsorganisationsgesetz und in anderen Vorschriften der Gerichtskanzlei zugewiesenen Geschäfte besteht bei jedem Gericht eine Geschäftsstelle.
  2. Absatz 2,Bei Gerichten, die aus mehreren Gerichtsabteilungen bestehen, ist die Geschäftsstelle nach Tunlichkeit in Geschäftsabteilungen zu zerlegen (Paragraph 60, GOG.). Der Dienst der Geschäftsstelle ist so zu teilen, daß zu einer Gerichtsabteilung oder zu einer Gruppe von Gerichtsabteilungen je eine Geschäftsabteilung gehört. Der Einlaufdienst, der Zustelldienst sowie die Rechnungsführung über Amts- und Parteiengelder müssen für das ganze Gericht ungeteilt besorgt werden.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsabteilungen, die zu einer oder zu mehreren Gerichtsabteilungen gehören, werden nach den Zahlen dieser Gerichtsabteilungen genannt, die anderen Abteilungen nach dem Gegenstand ihrer Tätigkeit, zum Beispiel Geschäftsabteilung 1, Geschäftsabteilung 3 bis 5, Vollzugsabteilung.
  4. Absatz 4,An der Spitze der Geschäftsstelle steht der Vorsteher der Geschäftsstelle; ihm sind die Leiter der Geschäftsabteilungen und die übrigen in der Geschäftsstelle verwendeten Personen unterstellt, ausgenommen die Rechtspfleger, soweit sie als solche tätig sind.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen, welche die Geschäftsordnung für Geschäftsabteilungen und ihre Leiter trifft, sind bei Gerichten mit ungeteilter Geschäftsstelle auf die Geschäftsstelle und deren Vorsteher zu beziehen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159457

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P2/NOR40159457

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