Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 17

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Beachte

Abs. 4 materiell derogiert durch § 25 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 230/1988.

Text

Allgemeine Bestimmungen über die Geschäftsverteilung

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Bei jedem Gerichte sind die richterlichen Geschäfte für das kommende Kalenderjahr rechtzeitig (Paragraph 91, Absatz eins, Litera d,) zu verteilen. Zunächst ist die Zahl der Gerichtsabteilungen (Senate und Einzelrichter) und der Geschäftskreis jeder Abteilung festzusetzen. Geschäfte gleicher Art sind in einer Abteilung zu vereinigen und nur dann auf mehrere Senate oder Einzelrichter aufzuteilen, wenn dies wegen ihrer Menge unvermeidlich ist.
  2. Absatz 2,Die Geschäfte sind tunlichst gleichmäßig auf alle Richter zu verteilen. Unvermeidliche Unterschiede in der Belastung einzelner Richter sind durch Zuweisung von Hilfsrichtern, Richteramtsanwärtern oder anderen Hilfskräften auszugleichen. Nötigenfalls ist die Übertragung von Geschäftsgruppen auf Rechtspfleger (Paragraph 56 a, GOG.) zu beantragen.
  3. Absatz 3,Bei Gerichtshöfen verteilt der Personalsenat die Geschäfte auf die Abteilungen und besetzt diese mit Richtern.
  4. Absatz 4,Bei den Bezirksgerichten einschließlich der Bezirksgerichte am Sitze der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz verteilt der Gerichtsvorsteher die Geschäfte. Der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz kann anordnen, daß ihm die Vorsteher der Bezirksgerichte die beabsichtigten Verfügungen zur Genehmigung vorlegen.
  5. Absatz 5,Wegen Veränderungen im Personalstand (Wechsel von Richtern, längere Beurlaubung oder Erkrankung), wegen Überlastung oder zu geringer Beschäftigung einzelner Richter oder Senate oder aus anderen wichtigen Gründen kann die Geschäftsverteilung auch während des Jahres geändert werden.
  6. Absatz 6,Wird die Geschäftsverteilung geändert, so sollen Sachen, in denen bereits mündliche Verhandlungen stattfanden, tunlichst von dem bisherigen Vorsitzenden oder Einzelrichter zu Ende geführt werden. Wenn möglich, haben die Senate hiezu in derselben Zusammensetzung wie früher zusammenzutreten.
  7. Absatz 7,Ergibt sich, daß eine Sache, deren Bearbeitung in einer Abteilung begonnen wurde, nach der Geschäftsverteilung in eine andere gleichartige Abteilung gehört, so ist sie an diese Abteilung nur abzutreten, wenn es die Geschäftsbehandlung erleichtert. Sachen, in denen bereits mündliche Verhandlungen stattfanden, sollen von den bisherigen Vorsitzenden oder Einzelrichtern zu Ende geführt werden. Wenn eine Partei einen Antrag an eine bestimmte Gerichtsabteilung richtet, während die Erledigung offenbar einer anderen Abteilung zusteht, ist der Antrag schon von der Einlaufstelle an die nach der Geschäftsverteilung berufene Abteilung zu leiten.

Anmerkung

Zu Abs. 1 letzter Satz: Arbeits- und Sozialrechtssachen sind jedenfalls auf zwei Senate aufzuteilen (§ 14 ASGG, BGBl. Nr.104/1985).
Zu Abs. 2: Dem Wort ,,Hilfsrichter'' wurde materiell derogiert durch RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, die damit bezeichnete Personengruppe gehört jetzt zu den Richteramtsanwärtern.
Zu Abs. 5 bis 7: jetzt § 27a GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 507/1994.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159482

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P17/NOR40159482

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