Absatz eins,Bei jedem Gerichte sind die richterlichen Geschäfte für das kommende Kalenderjahr rechtzeitig (Paragraph 91, Absatz eins, Litera d,) zu verteilen. Zunächst ist die Zahl der Gerichtsabteilungen (Senate und Einzelrichter) und der Geschäftskreis jeder Abteilung festzusetzen. Geschäfte gleicher Art sind in einer Abteilung zu vereinigen und nur dann auf mehrere Senate oder Einzelrichter aufzuteilen, wenn dies wegen ihrer Menge unvermeidlich ist.