Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 147

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 147

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 147, Bewilligungsstampiglien.

  1. Absatz eins,Für gekürzte Ausfertigungen sind folgende Stampiglien zu verwenden, deren Platten zur leichteren Unterscheidung verschiedene Farben tragen:
    1. Litera a
      Allgemeine Bewilligungsstampiglie (grün):

Beschluß.

Das Gericht bewilligt diesen Antrag. Die Kosten des Antragstellers werden mit ...,... Euro bestimmt.

Bezirksgericht Feldbach, Abt. 2,

am ...................... 20....

  1. Litera b
    Stampiglie für Wechselzahlungsauftrag (weiß):

Wechselzahlungsauftrag.

Das Gericht erläßt den beantragten Wechselzahlungsauftrag. Gegen diesen können binnen drei Tagen Einwendungen erhoben werden. Die Kosten der klagenden Partei werden mit ...,... Euro bestimmt.

Handelsgericht Wien,

Wien, römisch eins., Riemergasse 7, Abt. 4,

am ..................... 20....

  1. Litera c
    Allgemeine Exekutionsbewilligungsstampiglie (braun):

Exekutionsbewilligung

Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution.

Die Kosten der betreibenden Partei werden mit ...,... Euro bestimmt.

Bezirksgericht Innere Stadt-Wien

Wien, 1., Riemergasse 7, Abt. 3,

am ..................... 20....

  1. Litera d
    Stampiglie für Forderungspfändung ohne Überweisung (rot):

Exekutionsbewilligung

Das Gericht bewilligt die beantragte Exekution.

Die Überweisung wird dem Exekutionsgerichte vorbehalten. Die Kosten der betreibenden Partei werden mit ...,... Euro bestimmt.

Handelsgericht Wien,

Wien römisch eins. Riemergasse 7, Abt. 3,

am ................... 20....

  1. Litera e
    Stampiglie für den Überweisungsbeschluß des Exekutionsgerichtes (violett):

Überweisungsbeschluß.

Das Exekutionsgericht überweist die gepfändete Forderung dem betreibenden Gläubiger bis zur Höhe seiner vollstreckbaren Forderung zur Einziehung, unbeschadet etwa früher erworbener Rechte anderer Personen.

Bezirksgericht Liesing, Abt. 2,

am ................. 20....

  1. Absatz 2,Die unter d) genannte Stampiglie ist auch dann zu verwenden, wenn der Antrag auf Pfändung und Überweisung beim Exekutionsgerichte gestellt wird, über die Überweisung aber erst später entschieden wird. In letzterem Fall sind die Worte “dem Exekutionsgerichte” zu streichen. Für stark beschäftigte Exekutionsgerichte kann die Stampiglie auch ohne diese Worte hergestellt werden. Ist das Bewilligungsgericht nicht auch Exekutionsgericht, so hat es den Abdruck der unter d) genannten Stampiglie so anzubringen, daß entweder rechts oder unterhalb Raum für den Abdruck der unter e) genannten Stampiglie bleibt.

Anmerkung

Zu Abs. 1 lit. b: Die Einwendungsfrist beträgt nun 14 Tage (infolge der Aufhebung des § 555 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, durch das KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, sodaß die allgemeine Frist des § 550 ZPO gilt).

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40026202

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P147/NOR40026202

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