Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 133

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 133

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 133,

Verständigung der Staatsanwaltschaft in Ehe- und Abstammungssachen, in Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes.

  1. Absatz eins,Bei Klagen auf Nichtigerklärung einer Ehe, auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe und in Abstammungssachen (Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins und 3 JN.) hat der Richter die Staatsanwaltschaft von der ersten zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung durch Mitteilung des Aktes zu verständigen. Vom Gange des weiteren Verfahrens wird die Staatsanwaltschaft nur verständigt, wenn sie es beantragt hat, doch ist eine Ausfertigung des Urteils der Staatsanwaltschaft auf jeden Fall zuzustellen.
  2. Absatz 2,Hält das Gericht in Streitigkeiten, betreffend Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft für geboten, um die im Verfahren und bei der Entscheidung im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden Umstände geltend zu machen, so hat es den Akt der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Ist jedoch der Gatte, der die Scheidung oder Aufhebung der Ehe wegen Verschuldens begehrt hatte, vor Rechtskraft des Urteils verstorben, so hat der Richter den Akt der Staatsanwaltschaft zur allfälligen Antragstellung gemäß Paragraph eins, der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu übermitteln.
  3. Absatz 3,In Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes, mit Ausnahme der Aufhebung der Todeserklärung auf Grund persönlichen Antrages des für tot Erklärten (Paragraph 24, des Todeserklärungsgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,), ist der Staatsanwaltschaft vor der Bekanntmachung des Ediktes und vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; erforderlichenfalls sind die Akten zur Einsicht zu übersenden.
  4. Absatz 4,Ist die Staatsanwaltschaft Partei, so sind ihr Beschlüsse und Urteile wie einer anderen Partei zuzustellen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Ehe- und Abstammungsverfahren jetzt Eigenzuständigkeit
der Bezirksgerichte nach § 49 Abs. 1 Z 1 und 2a JN, RGBl. Nr.
111/1897.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003978

Alte Dokumentnummer

N1195110418T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P133/NOR12003978

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