(2)Absatz 2,Hält das Gericht in Streitigkeiten, betreffend Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft für geboten, um die im Verfahren und bei der Entscheidung im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden Umstände geltend zu machen, so hat es den Akt der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Ist jedoch der Gatte, der die Scheidung oder Aufhebung der Ehe wegen Verschuldens begehrt hatte, vor Rechtskraft des Urteils verstorben, so hat der Richter den Akt der Staatsanwaltschaft zur allfälligen Antragstellung gemäß § 1 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu übermitteln.Hält das Gericht in Streitigkeiten, betreffend Scheidung oder Aufhebung einer Ehe, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft für geboten, um die im Verfahren und bei der Entscheidung im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden Umstände geltend zu machen, so hat es den Akt der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Ist jedoch der Gatte, der die Scheidung oder Aufhebung der Ehe wegen Verschuldens begehrt hatte, vor Rechtskraft des Urteils verstorben, so hat der Richter den Akt der Staatsanwaltschaft zur allfälligen Antragstellung gemäß Paragraph eins, der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zu übermitteln.