(3)Absatz 3,Alle Senatsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, vor der Verhandlung (Sitzung) in die Akten Einsicht zu nehmen. Wenn eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitgliedes einzuleiten ist (zum Beispiel §§ 262, 486 ZPO., §§ 287 Abs. 2 iVm 294 Abs. 5 StPO) oder wenn die Mithilfe eines genau unterrichteten Berichterstatters für die Erledigung offenbar förderlich ist (zum Beispiel § 413 ZPO.), hat der Vorsitzende die Akten dem von ihm bestellten Berichterstatter (§ 35 GOG.) angemessene Zeit vor der Verhandlung (Sitzung) zu übersenden. Die zur Einsicht mitgeteilten Akten sind spätestens am Tage vor der Verhandlung (Sitzung) dem Vorsitzenden zurückzustellen.Alle Senatsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, vor der Verhandlung (Sitzung) in die Akten Einsicht zu nehmen. Wenn eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitgliedes einzuleiten ist (zum Beispiel Paragraphen 262, 486, ZPO., Paragraphen 287, Absatz 2, in Verbindung mit 294 Absatz 5, StPO) oder wenn die Mithilfe eines genau unterrichteten Berichterstatters für die Erledigung offenbar förderlich ist (zum Beispiel Paragraph 413, ZPO.), hat der Vorsitzende die Akten dem von ihm bestellten Berichterstatter (Paragraph 35, GOG.) angemessene Zeit vor der Verhandlung (Sitzung) zu übersenden. Die zur Einsicht mitgeteilten Akten sind spätestens am Tage vor der Verhandlung (Sitzung) dem Vorsitzenden zurückzustellen.