Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz § 116

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 264/1951

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

3. Kapitel.

Erledigung im Senate.

Paragraph 116, Allgemeine Bestimmungen.

  1. Absatz eins,Beratungen und Abstimmungen in bürgerlichen Rechtsachen sind durch die Vorschriften der Paragraphen 9 bis 14 JN. und Paragraph 84, GOG. geregelt. Die Gerichtshöfe und Senate der besonderen Gerichtsbarkeit entscheiden in römisch zwei. Instanz nur insoweit unter Beiziehung eines fachmännischen Laienrichters, als es das Gesetz bestimmt (Paragraphen 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, JN., Paragraph 50, EO.).
  2. Absatz 2,Beratungen und Abstimmungen in Strafsachen sind durch die Vorschriften der Paragraphen 19 bis 22 StPO. geregelt. Wenn der Staatsanwalt einer Beratung beiwohnt (Paragraph 35, StPO.), ist er unmittelbar nach dem Berichterstatter mit seinen Anträgen und Erklärungen zu hören.
  3. Absatz 3,Alle Senatsmitglieder sollen die Möglichkeit haben, vor der Verhandlung (Sitzung) in die Akten Einsicht zu nehmen. Wenn eine mündliche Verhandlung durch den Vortrag eines Senatsmitgliedes einzuleiten ist (zum Beispiel Paragraphen 262, 486, ZPO., Paragraph 472, StPO.) oder wenn die Mithilfe eines genau unterrichteten Berichterstatters für die Erledigung offenbar förderlich ist (zum Beispiel Paragraph 413, ZPO.), hat der Vorsitzende die Akten dem von ihm bestellten Berichterstatter (Paragraph 35, GOG.) angemessene Zeit vor der Verhandlung (Sitzung) zu übersenden. Die zur Einsicht mitgeteilten Akten sind spätestens am Tage vor der Verhandlung (Sitzung) dem Vorsitzenden zurückzustellen.
  4. Absatz 4,Die Beratung und Abstimmung im Senat ist nicht öffentlich. Wenn im Laufe einer mündlichen Verhandlung Entscheidungen zu fassen sind, die keine ausführliche Erörterung bedingen, kann im Verhandlungssaale mit leiser Stimme beraten und sofern sich keine Meinungsverschiedenheit ergibt, abgestimmt werden (Umfrage).
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende leitet Beratung und Abstimmung. Wenn es zur Klärung ersprießlich ist, kann er zu Beginn der Beratung eine allgemeine Erörterung der Sach- und Rechtslage eintreten lassen. Nach der Abstimmung stellt er ihr Ergebnis fest; über Meinungsverschiedenheiten, die das Ergebnis betreffen, entscheidet der Senat.

Anmerkung

Zu Abs. 3: § 262 ZPO ist durch die ZV-Novelle 1983,
BGBl. Nr. 135/1983, aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR12003961

Alte Dokumentnummer

N1195110401T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/264/P116/NOR12003961

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