Bundesrecht konsolidiert

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Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Groschen Art. 1

Kurztitel

Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Groschen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 241/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

Text

Das 10 Groschen-Stück wird aus Aluminium mit einem Magnesiumgehalt von 1‘5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 1‘1 g und einen Durchmesser von 20 mm. Auf der oberen Hälfte der Vorderseite zeigt es das Bundeswappen, rechts und links hievon die Wertziffer „10“; in der unteren Hälfte befindet sich die Inschrift „Republik Österreich“. Die Rückseite trägt die Wertziffer „10“, darunter die Jahreszahl der Prägung und in halbkreisförmiger Umschrift das Wort „Groschen“. Die Einfassung besteht aus einem flachen Stäbchen mit laubförmiger Innenkante. Der Rand der Münze ist glatt.

Die Münzen zu 10 Groschen werden bei allen Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis zum Betrag von 20 S zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt. Bei den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und in Umwechslung gegen Banknoten genommen.

Im Privatverkehr ist niemand verpflichtet, sie in einem 10 S übersteigenden Betrag in Zahlung zu nehmen.

Anmerkung

Gemäß Verordnung BGBl. Nr. 427/1979, sind die gemäß Verordnung BGBl. Nr. 241/1951 auszugebenden Scheidemünzen zu 10 Groschen aus Aluminium aus technischen Gründen auch ohne Magnesiumgehalt von 1,5 v. H. auszuprägen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10003830

Dokumentnummer

NOR12042354

Alte Dokumentnummer

N3195141947J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/241/A1/NOR12042354

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