Ausgabe von Scheidemünzen zu 10 Groschen
Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
BG
Artikel eins
01.01.1989
37/01 Geld- und Währungsrecht
Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Das 10 Groschen-Stück wird aus Aluminium mit einem Magnesiumgehalt von 1‘5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 1‘1 g und einen Durchmesser von 20 mm. Auf der oberen Hälfte der Vorderseite zeigt es das Bundeswappen, rechts und links hievon die Wertziffer „10“; in der unteren Hälfte befindet sich die Inschrift „Republik Österreich“. Die Rückseite trägt die Wertziffer „10“, darunter die Jahreszahl der Prägung und in halbkreisförmiger Umschrift das Wort „Groschen“. Die Einfassung besteht aus einem flachen Stäbchen mit laubförmiger Innenkante. Der Rand der Münze ist glatt.
Die Münzen zu 10 Groschen werden bei allen Bundes- und den übrigen öffentlichen Kassen bis zum Betrag von 20 S zu ihrem Nennwert in Zahlung genommen. Ferner werden sie von den Bundeskassen nach Maßgabe der jeweils vorhandenen Kassenbestände in gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt. Bei den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank werden die Scheidemünzen ohne Begrenzung in Zahlung und in Umwechslung gegen Banknoten genommen.
Im Privatverkehr ist niemand verpflichtet, sie in einem 10 S übersteigenden Betrag in Zahlung zu nehmen.
Gemäß Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1979,, sind die gemäß Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1951, auszugebenden Scheidemünzen zu 10 Groschen aus Aluminium aus technischen Gründen auch ohne Magnesiumgehalt von 1,5 v. H. auszuprägen.
26.02.2026
10003830
NOR12042354
N3195141947J