Kurztitel

Vereinsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 27, (1) Jede behördlich verfügte Auflösung eines Vereines ist vom Landeshauptmann in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen. Ferner sind bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens von den Behörden die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen einzuleiten.

  1. Absatz 2,Für einen behördlich aufgelösten Verein, der zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß, ist ein Liquidator zu bestellen. Die Bestellung obliegt, wenn der Wert dieses Vermögens 500 000 S übersteigt, der Bundesregierung, andernfalls dem Landeshauptmann mit Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums. Der Liquidator hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Hiebei stehen ihm alle nach den Statuten des aufgelösten Vereines den Vereinsorganen zukommenden Rechte zu. Er ist an die Weisungen gebunden, die ihm die Bundesregierung bzw. der Landeshauptmann erteilt. Das Vereinsvermögen ist, soweit dies möglich und erlaubt ist, dem statutengemäßen Vereinszweck oder verwandten Zwecken, ansonsten Zwecken der Sozialhilfe zuzuführen. Bei einem Wert des Vereinsvermögens unter 50 000 S kann der Landeshauptmann die Liquidation auch selbst durchführen, wenn dadurch das Liquidationsverfahren vereinfacht wird. Die vom Liquidator vorgenommenen unentgeltlichen Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben befreit.
  2. Absatz 3,Für einen freiwillig aufgelösten Verein, der zum Zeitpunkt seiner Auflösung Vermögen besaß, ist dann ein behördlicher Liquidator zu bestellen, wenn der vom Verein eingesetzte Liquidator bei seiner Tätigkeit ein Verhalten setzt, das bei einem aufrecht bestehenden Verein einen Auflösungsgrund bilden würde. In einem solchen Fall ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.