Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Todeserklärungsgesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
27.01.1951
Außerkrafttretensdatum
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Abschnitt V.Abschnitt römisch fünf.
Aufhebung und Berichtigung der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.
(§§ 10a, 10b und 10c des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129:)(Paragraphen 10 a, 10 b und 10 c des Gesetzes vom 16. Februar 1883, RGBl. Nr. 20, betreffend das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung und der Beweisführung des Todes, in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 1918, RGBl. Nr. 129:)
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Ist der Verschollene nach der Todeserklärung noch am Leben oder ist er an einem anderen Tag als an dem in der Todeserklärung angegebenen vermuteten Todestag (§ 19) gestorben, so kann der für tot Erklärte oder wer sonst an der Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung ein rechtliches Interesse hat, ferner in Wahrung öffentlicher Interessen die Staatsanwaltschaft bei dem Gerichte, das die Todeserklärung in erster Instanz ausgesprochen hat, die Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung beantragen.Ist der Verschollene nach der Todeserklärung noch am Leben oder ist er an einem anderen Tag als an dem in der Todeserklärung angegebenen vermuteten Todestag (Paragraph 19,) gestorben, so kann der für tot Erklärte oder wer sonst an der Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung ein rechtliches Interesse hat, ferner in Wahrung öffentlicher Interessen die Staatsanwaltschaft bei dem Gerichte, das die Todeserklärung in erster Instanz ausgesprochen hat, die Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung beantragen.
(2)Absatz 2,Das Gericht (§ 13 Abs. 2) entscheidet über den Antrag unter Beobachtung der Vorschriften der §§ 14 und 15 durch Beschluß.Das Gericht (Paragraph 13, Absatz 2,) entscheidet über den Antrag unter Beobachtung der Vorschriften der Paragraphen 14 und 15 durch Beschluß.
(3)Absatz 3,Der Staatsanwaltschaft ist vor der Entscheidung in jedem Falle Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4)Absatz 4,Die Aufhebung oder Berichtigung der Todeserklärung wirkt für und gegen alle Beteiligten.
(Zu Abs. 1 und 3: § 56 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)(Zu Absatz eins und 3 : Paragraph 56, Absatz 2, des Gesetzes vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186.)
Anmerkung
1. Zur Zustellung von Beschlüssen, mit denen eine Todeserklärung oder ein Beschluß über die Herstellung des Todesbeweises aufgehoben oder berichtigt wird, vgl. § 132 Abs. 1 Z 5 Geo,
BGBl. Nr. 264/1951.
2. Wiederverheiratung im Fall der Todeserklärung: §§ 43, 44 EheG,
dRGBl. I S 807/1938.
3. Mitwirkung staatsanwaltschaftlicher Behörden in bürgerlichen Rechtssachen: § 38 StAG,
BGBl. Nr. 164/1986; § 17 DV-StAG,
BGBl. Nr. 338/1986.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
10001905
Dokumentnummer
NOR12025212
Alte Dokumentnummer
N2195118271R