Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Todeserklärungsgesetz 1950 § 12

Kurztitel

Todeserklärungsgesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 23/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Abschnitt römisch zwei.
Inländische Gerichtsbarkeit

Paragraph 12,

Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn

  1. Ziffer eins
    er in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder
  2. Ziffer 2
    er Vermögen im Inland hat oder
  3. Ziffer 3
    die Tatsache seines Todes für ein im Inland zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis erheblich ist oder
  4. Ziffer 4
    der Antrag auf Todeserklärung vom Ehegatten des Verschollenen gestellt wird und dieser Ehegatte entweder österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und zur Zeit der Eheschließung mit dem Verschollenen österreichischer Staatsbürger gewesen ist.

Anmerkung

Internationales Privatrecht: § 14 IPRG, BGBl. Nr. 304/1978.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025201

Alte Dokumentnummer

N2195118260R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/23/P12/NOR12025201

Navigation im Suchergebnis