Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Todeserklärungsgesetz 1950
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.05.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
Inländische Gerichtsbarkeit
§ 12.Paragraph 12,
Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn
er in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder
er Vermögen im Inland hat oder
die Tatsache seines Todes für ein im Inland zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis erheblich ist oder
der Antrag auf Todeserklärung vom Ehegatten des Verschollenen gestellt wird und dieser Ehegatte entweder österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und zur Zeit der Eheschließung mit dem Verschollenen österreichischer Staatsbürger gewesen ist.
Anmerkung
Internationales Privatrecht: § 14 IPRG,
BGBl. Nr. 304/1978.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Gesetzesnummer
10001905
Dokumentnummer
NOR12025201
Alte Dokumentnummer
N2195118260R