Kurztitel

Todeserklärungsgesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Abschnitt römisch zwei.
Inländische Gerichtsbarkeit

Paragraph 12,

Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn

  1. Ziffer eins
    er in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder
  2. Ziffer 2
    er Vermögen im Inland hat oder
  3. Ziffer 3
    die Tatsache seines Todes für ein im Inland zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis erheblich ist oder
  4. Ziffer 4
    der Antrag auf Todeserklärung vom Ehegatten des Verschollenen gestellt wird und dieser Ehegatte entweder österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und zur Zeit der Eheschließung mit dem Verschollenen österreichischer Staatsbürger gewesen ist.

Anmerkung

Internationales Privatrecht: Paragraph 14, IPRG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025201

alte Dokumentnummer

N2195118260R