Kurztitel
Todeserklärungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
Inländische Gerichtsbarkeit
§ 12.Paragraph 12,
Die inländische Gerichtsbarkeit zur Todeserklärung eines Verschollenen ist gegeben, wenn
er in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, österreichischer Staatsbürger gewesen ist oder
er Vermögen im Inland hat oder
die Tatsache seines Todes für ein im Inland zu beurteilendes Recht oder Rechtsverhältnis erheblich ist oder
der Antrag auf Todeserklärung vom Ehegatten des Verschollenen gestellt wird und dieser Ehegatte entweder österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und zur Zeit der Eheschließung mit dem Verschollenen österreichischer Staatsbürger gewesen ist.
Anmerkung
Internationales Privatrecht: § 14 IPRG, BGBl. Nr. 304/1978.Internationales Privatrecht: Paragraph 14, IPRG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,.