Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer § 1

Kurztitel

Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 157/1951

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.08.1951

Außerkrafttretensdatum

Index

32/03 Steuern vom Vermögen

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph eins,

Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten schon vor Erlassung des Grundsteuergrundsatzgesetzes (Paragraph 11, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes) Bestimmungen über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer sowie von anderen Abgaben, die von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken dienende Räume zukünftig eingehoben werden, unter Beachtung folgender Grundsätze zu erlassen:

  1. Ziffer eins
    Die Befreiung darf für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten nicht gewährt werden, deren Bauführung vor dem 1. Jänner 1948 – bei gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen vor dem 1. Jänner 1946 – im Sinne der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Februar 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 67, beendet war. Von der Befreiung sind ferner wiederhergestellte Wohnhäuser auszunehmen, soweit diese schon unter die Befreiungsbestimmungen der Landesgesetze fallen, die auf Grund der Ermächtigung des Paragraph 21, Absatz 2, des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom 16. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 130, erlassen worden sind.
  2. Ziffer 2
    Die Dauer der Steuerbefreiung (Befreiungszeitraum) darf zwanzig Jahre nicht übersteigen.
  3. Ziffer 3
    Die Befreiung muß regelmäßig mit dem Beginn des Kalenderjahres wirksam werden (Beginn des Befreiungszeitraumes), das auf die Beendigung der Bauführung folgt. Der Beginn des Befreiungszeitraumes darf in keinem Fall vor dem 1. Jänner 1952 liegen.

Schlagworte

Bauvereinigung, Wohnungsvereinigung

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2017

Gesetzesnummer

10003828

Dokumentnummer

NOR12042352

Alte Dokumentnummer

N3195112672S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/157/P1/NOR12042352

Navigation im Suchergebnis