Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer
Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1951,
BG
Paragraph eins
23.08.1951
32/03 Steuern vom Vermögen
Grundsatzbestimmung
Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten schon vor Erlassung des Grundsteuergrundsatzgesetzes (Paragraph 11, Absatz eins, des Finanzausgleichsgesetzes) Bestimmungen über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer sowie von anderen Abgaben, die von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken dienende Räume zukünftig eingehoben werden, unter Beachtung folgender Grundsätze zu erlassen:
Bauvereinigung, Wohnungsvereinigung
04.10.2017
10003828
NOR12042352
N3195112672S