Bundesrecht konsolidiert

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Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz Art. 1

Kurztitel

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1950

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.03.1950

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 30. Juni 1950 verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2011

Gesetzesnummer

20000704

Dokumentnummer

NOR40008076

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/72/A1/NOR40008076

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