Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1950,
Artikel eins
30.03.1950
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 30. Juni 1950 verlängert.