Kurztitel

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1950,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

30.03.1950

Text

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 30. Juni 1950 verlängert.