Artikel 1.
a)Litera a Die vertragschließenden Teile gewähren einander in Friedenszeiten die im Anhang umschriebenen Rechte zum Betrieb der darin festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, die ihre Staatsgebiete verbinden oder durchqueren.
b)Litera b Jeder vertragschließende Teil wird dem anderen schriftlich eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen bekanntgeben, welche die vereinbarten Luftverkehrslinien betreiben werden, und den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien bestimmen.