Luftverkehrsabkommen (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1950,
Vertrag – Schweiz
Artikel eins
19.12.1949
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Litera a Die vertragschließenden Teile gewähren einander in Friedenszeiten die im Anhang umschriebenen Rechte zum Betrieb der darin festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, die ihre Staatsgebiete verbinden oder durchqueren.
Litera b Jeder vertragschließende Teil wird dem anderen schriftlich eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen bekanntgeben, welche die vereinbarten Luftverkehrslinien betreiben werden, und den Zeitpunkt der Eröffnung dieser Linien bestimmen.
03.07.2019
10011264
NOR12145371
N9195041618L