Bundesrecht konsolidiert

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Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen Art. 2

Kurztitel

Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 248/1950

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1951

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel römisch zwei

Rechtspersönlichkeit

Abschnitt 3

Die Spezialorganisationen besitzen Rechtspersönlichkeit. Sie haben die Fähigkeit:

  1. Litera a
    Verträge zu schließen.
  2. Litera b
    Unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen.
  3. Litera c
    Gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Schlagworte

Prozeßführung, Klagerecht

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12003822

Alte Dokumentnummer

N1195016082S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/248/A2/NOR12003822

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